Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten an und in den Gewässern II. Ordnung und die Gewässerschau 2026 | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Öffentliche Bekanntmachung über die Mäh- und Krautungsarbeiten
an und in den Gewässern II. Ordnung und die Gewässerschau 2026

Der Unterhaltungsverband Nr. 53 „West- und Südaue“ führt in der Zeit vom

15. Juli 2026 bis 28. Februar 2027

umfangreiche Mäh- und Krautungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durch.

Es werden zunächst die Böschungen, der zu unterhaltenen Gewässerabschnitte gemäß Unterhaltungsplan und unter Beachtung zahlreicher rechtlicher Belange gemäht. Auf diese Weise kann der ordnungsgemäße Wasserabfluss in den Gewässern sichergestellt werden. Gleichzeitig wird ein Großteil der ökologisch bedeutsamen Flora und Fauna im Gewässer belassen. Dies trägt zur natürlichen Entwicklung der Gewässer bei − insbesondere im Hinblick auf die Artenvielfalt.

Die Nachmahd bzw. das Krauten von Gewässersohle und unterer Böschung mittels Mähkorb darf im Regelfall ab dem 1. Oktober erfolgen. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Unterhaltung wird, basierend auf den örtlichen Gegebenheiten und unserer Unterhaltungsrahmenpläne, festgelegt in welchen Gewässerabschnitten diese Arbeiten durchgeführt werden sollen.

Während der Zeit der Unterhaltung muss innerhalb eines 5 m breiten Streifens ab oberer Böschungskante des Gewässers ein 4 m breiter Streifen für Arbeitsgeräte befahrbar sein. Außerdem wird gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) das anfallende Mähgut auf den anliegenden Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche für eine einfacherer Einarbeitung zerkleinert/gemulcht.

Wird zum Zeitpunkt der Unterhaltung ein Räumstreifen frei gehalten, so können Ertragseinbußen minimiert werden. Ist dieses nicht der Fall, müssen die An- und Hinterlieger gemäß §77 NWG die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist in unser aller Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung (= Ablage des Mähgutes in die Kultur, falls kein Räumstreifen freigehalten wurde) keinen Gebrauch machen müssten. Da es sich allerdings auch in dieser Unterhaltungsperiode nicht vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir hiermit erneut an alle betroffenen Flächenbewirtschaftende, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen von mindestens 6 m Breite (max. 30 m Breite, bis 10 ha pro Betrieb) auf Ackerland entlang von Gewässern einzurichten.

Abschließend müssen wir auf die Unterhaltungsverordnung für den Landkreis Schaumburg hinweisen. Im Zeitraum vom 15.07.2026 – 28.02.2027 ist ein 5m breiter Streifen ab Böschungsoberkante des Gewässers freizuhalten. An- und Hinterlieger haben das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.

Die diesjährige Gewässerschau findet in der Zeit vom

4. bis 20. November 2026

statt. Die Begehungspläne und Informationen zum Ablauf werden ab Mitte Oktober auf unserer Homepage (uhv53.de) einsehbar sein.

Wir bitten zu beachten, dass Grundstückseigentümer:innen oder Flächenbewirtschaftende von Anliegergrundstücken an den Verbandsgewässern, nach §§ 26 und 33 Wasserverbandsgesetz den Schauführern:innen, Schaubeauftragten, Behördenvertretern:innen und Verbandszugehörigen Zutritt zu den Gewässern zu gewähren haben.

Barsinghausen, im Juni 2026

Unterhaltungsverband Nr. 53

„West- und Südaue“

gez. H. Widdel

Verbandsvorsteher